Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Leasing ermöglichen, allerdings widerspricht die Umwandlung von Bruttolohn in Sachleistungen teilweise dem Tarifvertragsgesetz. Zwar schließen einige Tarifverträge ein Bike-Leasing per Gehaltsumwandlung nach wie vor aus, Tarifverhandlungen und entsprechende Reformen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass immer mehr Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom Leasing profitieren können.
2021 - Erste Schritte in die richtige Richtung
Gute Nachrichten gibt es inzwischen u.a. für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Kommunen: Bereits seit 2021 erlaubt eine tarifvertragliche Neuerung es Arbeitgebern im kommunalen öffentlichen Dienst, ihren Mitarbeitern ein Dienstradleasing über die steuerbegünstigte Gehaltsumwandlung anzubieten.
Der Tarifvertrag-Fahrradleasing umfasst alle 16 Mitgliedsverbände der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) und bezieht sich damit auf Arbeitgebende aller Bundesländer aus den Bereichen:
- Städte, Gemeinden und Landkreise
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe
- Nahverkehrsbetriebe
- Flughäfen
- Banken
Ausgenommen vom Bike-Leasing im öffentlichen Dienst sind:
- Auszubildende
- Schüler
- Praktikanten
- dual Studierende
- geringfügig Beschäftigte
- Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells
2024 - Großer Durchbruch für 850.000 Tarifbeschäftigte der Bundesländer
Eine neuer Beschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft Verdi berechtigt seit 01. Januar 2024 auch die Bundesländer als Arbeitgeber, ihren Tarifbeschäftigten ein Dienstradleasing per Gehaltsumwandlung anzubieten, und sorgt somit dafür, dass neben kommunalen Angestellten nun auch Beschäftigte der Bundesländer über die Gehaltsumwandlung von Leasingrädern profitieren können.
Lediglich Hessen gehört nicht zur Tarifgemeinschaft der TdL und ist damit von der Regelung ausgenommen. Alle Infos zu den Details und Ausnahmen können Sie hier nachlesen. Den genauen Wortlaut der Tarifeinigung finden Sie wiederum hier.
Was jedoch immer möglich ist, ist die Leasingrate als Gehaltsplus. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Leasingrate komplett und stellt dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum regulären Lohn zur Verfügung. Bei dieser Leasing-Variante ist die Nutzung des Bikes für den Arbeitnehmer steuerfrei. Weitere Informationen zur Versteuerung erfahren Sie sowohl hier als auch auf unserer Website.
Was bei Ausschluss einer Gehaltsumwandlung durch den Tarifvertrag zudem auch genutzt werden kann, sind außertarifliche bzw. übertarifliche Zahlungen. Dabei wandelt der Arbeitnehmer die Leasingraten beispielsweise über das Weihnachtsgeld, Sonderprämien, Gesundheitsbudgets oder andere Boni um. Voraussetzung ist, dass diese nicht im jeweiligen Tarifvertrag geregelt wurden.