Alles rund um die Steuer

Was ist ein geldwerter Vorteil und was bedeutet die "0,25-Prozent-Regel"?

Die "0,25%-Regel" bezieht sich auf die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Diensträdern in Deutschland im Zuge der Gehaltsumwandlung.

Die Nutzung eines BusinessBikes ist glücklicherweise nicht auf den Weg zur Arbeit beschränkt, auch in der Freizeit dürfen Arbeitnehmer ihr Dienstrad vollumfänglich nutzen. Dadurch entsteht ihnen ein sogenannter “geldwerter Vorteil”

Beim geldwerten Vorteil handelt es sich um eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird (Sachleistung). Als geldwerter Vorteil gilt dabei grundsätzlich jener Betrag, den ein Arbeitnehmer ausgeben müsste, wenn er diese selbst finanziert. 

Durch die 0,25%-Regelung wird die Bemessung jedoch enorm vereinfacht. Demnach wird der geldwerte Vorteil, der sich aus dem privaten Nutzungsanteil des Rades ergibt, auf monatlicher Basis pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (UVP) des Rades versteuert.  

Für den Nutzer, der sein Bike per Gehaltsumwandlung bezieht, bedeutet dies, dass pro Monat ein Betrag in Höhe von 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rades als geldwerter Vorteil auf sein zu versteuerndes Einkommen angerechnet wird. Dieser Betrag unterliegt dann wiederum der regulären Einkommensbesteuerung.  

Ziel der pauschalen Besteuerung mittels der 0,25%-Regel ist die Vereinfachung von Verwaltung und Dokumentation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ersetzt das zu führende Fahrtenbuch. 

Weitere Hintergrundinformationen zur Versteuerung von Diensträdern finden Sie sowohl hier als auch auf unserer Website

Good to know:  

  • BusinessBikes per Gehaltsumwandlung werden seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 % versteuert. Auf Basis des sogenannten Dienstwagenprivilegs lag die Bemessungsgrundlage - wie bei einem Firmenwagen – zuvor bei 1%. 
  • BusinessBikes als Gehaltsplus sind bereits seit 2019 komplett steuerfrei. 
  • Durch die 0,25 %-Regel sparen Arbeitnehmer deutlich im Vergleich zum klassischen Kauf oder gar einer Finanzierung. Noch größer ist die Ersparnis, wenn der Arbeitgeber das Rad bezuschusst. 
  • Die steuerliche Regelung gilt sowohl für Fahrräder als auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Einzelheiten zu allen leasingfähigen Rädern können Sie hier nachlesen. 

Hinweis: 

BusinessBike ist nicht zur Steuerberatung befugt. Bei Unklarheiten bezüglich der Versteuerung empfehlen wir unseren Kunden und BusinessBike-Nutzern daher, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.