Alles rund um die Steuer

Wie funktioniert die Versteuerung von Diensträdern?

Grundlage für die steuerliche Behandlung der betrieblichen Überlassung von Leasing-Fahrrädern bzw. Pedelecs ist ein Erlass der Landesfinanzministerien aus dem Jahr 2012, auf Grundlage dessen das sogenannte “Dienstwagenprivileg” auf Fahrräder und E-Bikes ausgeweitet wurde, um es Unternehmen zu ermöglichen, ihren Angestellten Diensträder mit steuerlicher Förderung anzubieten. 

Grundsätzlich gilt, dass der private Nutzungsanteil von Diensträdern steuerlich als geldwerter Vorteil  behandelt wird und daher  - ähnlich wie bei der Nutzung eines Firmenwagens  - entsprechend zu versteuern ist.  

Bis einschließlich 2018 lag die Bemessungsgrundlage dabei – wie bei einem Dienstwagen – bei 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rades. 

Inzwischen gelten jedoch steuerliche Vergünstigungen - in Abhängigkeit von der jeweiligen Leasing-Variante: 

Für Angestellte, die ihr Dienstrad (Fahrrad oder Pedelec mit bis zu 25 km/h Motorunterstützung) im Wege der Gehaltsumwandlung beziehen, gilt für die Versteuerung des geldwerten Vorteils seit dem 1. Januar 2020 eine Bemessungsgrundlage (0,25%-Regel) von nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises (UVP) - und zwar rückwirkend für alle Diensträder, die Angestellten durch den Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019 überlassen wurden. 

Beispiel: 

Nehmen wir an, der Bruttolistenpreis des Dienstrades beträgt 2.000 Euro. Dann wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung dieses Rades monatlich mit je 5 Euro (2.000 Euro x 0,25 %) veranschlagt. Dieser Betrag wird im Bruttoverdienst des Angestellten hinzugerechnet und entsprechend versteuert. 

Hinweis:

Bei der Berechnung gilt zu beachten, dass der Bruttolistenpreis auf volle 100 Euro abgerundet werden muss. 

Handelt es sich bei der Überlassung des Dienstrades (Fahrrad oder Pedelec mit bis zu 25 km/h Motorunterstützung) hingegen um ein Gehaltsplus, so stellt der Arbeitgeber dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zu Verfügung. In diesem Fall entfällt seit 2019 ungeachtet der privaten Nutzung die Versteuerung des geldwerten Vorteils (auch für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 überlassen wurden). Der Angestellte fährt sein Leasing-Bike somit steuerfrei.  

Auch für Selbständige ist die private Nutzung ihres Leasing-Bikes steuerfrei. Die Leasingraten gelten als feste Betriebsausgabe. In der Steuererklärung können sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer pro Arbeitstag und Entfernungskilometer zur Arbeit zudem eine Entfernungspauschale angeben – ganz ohne Fahrtenbuch. 

Abweichende Regelungen gelten hingegen für S-Pedelecs (bis zu 45 km/h Motorunterstützung), die aktuell als BusinessBike nicht infrage kommen. Weitere Informationen zu allen Bikes, die über BusinessBike, geleast werden können, finden Sie hier

Kurz zusammengefasst: 

  • Ihr BusinessBike über die Gehaltsumwandlung wird seit dem 01. Januar 2020 mit nur 0,25% versteuert  
  • Ihr BusinessBike als Gehaltsplus ist seit 2019 komplett steuerfrei  
  • Steuerfrei ist das BusinessBike seit 2019 zudem auch für Selbständige 

Diese und weitere Details zur Verteuerung von Diensträdern finden auch auf unserer Website

Good to know: 

Für das Pendeln per Rad zur Arbeit können Sie für jeden Arbeitstag und Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen. 

 

Hinweis:

BusinessBike ist nicht zur Steuerberatung befugt. Da individuelle Umstände und Regelungen variieren können, empfehlen wir unseren Kunden und BusinessBike-Nutzern, sich bei steuerlichen Fragen zur genauen Anwendung der 0,25%-Regelung an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.